Gesetze / Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB XIV

§ 17 Versagung von Leistungen

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.01.2024

SozialrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/17#abs-1 (1) Leistungen sind zu versagen, wenn es aus in dem eigenen Verhalten der Antragstellerin oder des Antragstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Leistungen der Sozialen Entschädigung zu erbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2014/17#abs-2 (2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt werden, wenn Geschädigte es unterlassen haben, das ihnen Mögliche und Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung der Täterin oder des Täters beizutragen.

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